Eine Frau ging in Pension und gab einem Berater die Vollmacht fürs Inkasso ihres Freizügigkeitskontos. Das Feld für Angaben, wohin das Geld zu überweisen sei, liess sie auf dem entsprechenden Formu­lar leer. Der Berater setzte sein eigenes Konto ein. Er sicherte zwar zu, der Frau das Geld zu überweisen. Das machte er aber nicht. Die Versicherte forderte ­deshalb das Geld von der Freizügigkeitsstiftung noch einmal. Das Sozialver­sicherungs­gericht Zürich und das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Die Frau habe von der Überweisung an den Berater gewusst und nicht reagiert. Ihre erneute Forderung sei rechtsmissbräuchlich. 

Bundesgericht, Urteil  9C_790/2016 vom 28. September 2017