Ein Nachkomme war auf einem ­Erbschein nicht als Erbe aufgeführt. Er verlangte deshalb eine Korrektur. Das Bezirksgericht Pfäffikon ZH kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Testament sei unklar. Auch beim Obergericht ­Zürich und beim Bundesgericht blitzte der Gesuchsteller ab. Nur in ­offensichtlich eindeutigen Fällen müsse ein ­Gericht ein korrigiertes Dokument ausstellen. Der Erbschein sei bloss eine ­provisorische Aufstellung der ­erbberechtigten Personen. Der ­Nachkomme müsse in einem neuen ­Gerichtsverfahren seine Erbschaft ­einfordern. 

Bundesgericht, Urteil 5A_757/2016 vom 31. August 2017