Der Gebührenzahler zügelte, meldete der Billag aber seine neue Adresse nicht. Ab Oktober 2003 verschickte die Billag deshalb keine Rechnungen mehr. Nach einem erneuten Umzug ­meldete der Mann im Oktober 2015 der Billag die ­aktuelle Adresse. Darauf verlangte die Billag die Gebühren rückwirkend auf fünf Jahre. Der Mann erhob beim ­Bundesamt für Kommu­nikation ­Einspruch – ohne Erfolg. Auch beim Bundesverwaltungsgericht blitzte er ab: Wer sich bei der Billag nicht ­abmelde, sei weiterhin gebühren­pflichtig – selbst wenn er jahrelang ­keine ­Rechnungen erhalten habe. 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-4133/2016 vom 6. Februar 2017