Eine 28-jährige Frau aus dem Kanton Zürich schloss eine Spitalzusatzversicherung ab. Nach einer Spitalbehandlung für 15 000 Franken widerrief die Kasse den Vertrag. Die Frau habe auf dem Versicherungsantrag eine Hormonstörung verschwiegen. Die Patientin machte geltend, die Hormonstörung sei erst nach Vertragsabschluss aufgetreten. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies ihre Klage ab. Die Kasse habe nach Frauenkrankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt. Das habe die Frau trotz Arztbesuchen wegen abnormalen Menstruationsbeschwerden verneint. Somit habe sie eine Krankheit verschwiegen.

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil KK.2017.00043 vom 4. März 2019