Ein Luzerner leistete ein halbes Jahr ­Zivildienst. Knapp fünf Jahre nach dem Einsatz beantragte er bei der Ausgleichskasse die Erwerbsersatztaggelder. Die Ausgleichskasse verweigerte einen Grossteil mit der Begründung, dieser Teil sei verjährt. Das Kantonsgericht ­Luzern hob den Entscheid auf. Der ­Anspruch auf Erwerbsersatz verjähre erst fünf Jahre nach dem letzten ­ Zivil- oder Militärdiensttag eines Ein­satzes und nicht schon vorher.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 5V 22 368 vom 2. Mai 2023