1 Wie lange bleibt eine Betreibung im Register?
Betreibungen bleiben für unbestimmte Zeit im Betreibungsregister eingetragen. Nach fünf Jahren erhalten Firmen und Privatpersonen aber keine Einsicht mehr. Vorher gibt das Betreibungsamt Auskunft, aber nur, wenn jemand ein rechtliches Interesse nachweisen kann. Das gilt etwa für Vertragspartner des Schuldners.
2 Kann man den Eintrag auch vor fünf Jahren-löschen lassen?
Ja. Aber nur, wenn der Schuldner innert 10 Tagen seit Empfang des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhebt. In diesem Fall kann er drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt verlangen, dass es die Betreibung Drittpersonen nicht mehr bekanntgibt.
3 Was gilt, wenn das Löschungsgesuch vor drei Monaten gestellt wird?
Dann kann das Amt den Antrag abweisen. Massgeblich ist das Datum des Eingangs des Gesuchs.
4 Wo kann man die Löschung verlangen?
Zuständig ist das Betreibungsamt, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat.
5 Wie muss das Löschungsbegehren -lauten?
Man kann beim Betreibungsamt ein Formular beziehen und ausfüllen. Die Bearbeitung des Gesuchs kostet 40 Franken.
6 In welchen Fällen bewilligt das Betreibungsamt die Löschung?
Das Betreibungsamt gibt dem Gläubiger 20 Tage Zeit, um zu beweisen, dass er die Betreibung nach dem Rechtsvorschlag weitergezogen hat – zum Beispiel mit einer Klage an den Friedensrichter oder mit einem Rechtsöffnungsgesuch. Das Amt bewilligt die Löschung, wenn der Gläubiger den Weiterzug nicht belegt.
7 Was gilt, wenn der Betriebene die Schuld bezahlt hat?
Bei einer Zahlung vor der Betreibung wird sie im Auszug nicht erwähnt. Zahlt der Betriebene hingegen erst nach Einleitung der Betreibung, dann erscheint die Betreibung fünf Jahre lang im Betreibungsauszug.
8 Was kann man tun, wenn das Amt das Löschungsgesuch ablehnt?
Dann ist eine Beschwerde beim Gericht am Betreibungsort möglich. Das Beschwerdeverfahren ist gratis.
9 Kann sich der Gläubiger wehren, wenn das Betreibungsamt das Löschungsgesuch bewilligt?
Nein.
10 Gibt es eine andere Möglichkeit als den Weg über das Amt, um eine Betreibung vorzeitig löschen zu lassen?
Ja. Schuldner können den Gläubiger anfragen, ob er die Betreibung freiwillig zurückzieht. Das ist oft der Fall, wenn sich Schuldner bereit erklären, die Kosten für den Rückzug zu übernehmen.