1 Müssen Angestellte Ferien beziehen, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie ein krankes Kindes betreuen müssen?

Nein. Angestellte, die sich um ihr krankes oder verunfalltes Kind kümmern und deshalb die Arbeit unterbrechen, müssen dafür weder Ferien noch unbezahlten Urlaub beziehen. Der Arbeitgeber darf aber ein Arztzeugnis verlangen, das In­formationen zum Betreuungsbedarf des Kindes enthält. 

2 Welcher Elternteil darf für die ­Betreuung freinehmen?  

Sind Vater und Mutter erwerbstätig, ­können sie selbst entscheiden, wer der ­Arbeit fernbleibt.  

3 Wie lange dürfen Angestellte für die notwendige Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fernbleiben? 

Pro Krankheitsfall bis zu drei Tage. Ausnahmsweise sind mehr Tage möglich, wenn das Kind länger krank ist und keine andere Betreuungslösung gefunden werden kann. 

4 Haben Angestellte während ihrer ­Abwesenheit Anspruch auf Lohn?

Ja. Wer ein krankes Kind betreuen muss, hat auf jeden Fall drei Tage lang den vollen Lohn zugut. Das gilt auch für Angestellte im Stundenlohn. 

5 Verlieren Angestellte ihren Lohn­anspruch, wenn das Kind länger als drei Tage auf die Betreuung von Vater oder Mutter angewiesen ist?

Nicht unbedingt. Die notwendige Pflege und Betreuung eines kranken Kindes zählt zu den gesetzlichen Pflichten der Eltern. Je nach Dienstalter und der jeweiligen kantonalen Gerichtspraxis besteht ein Anspruch auf drei oder mehr Wochen Lohn. Die gesetzliche Lohnzahlungspflicht gilt pro Dienstjahr und nicht pro Abwesenheit. Mehrere Abwesenheiten im gleichen Jahr werden zusammengezählt. 

6 Darf die Lohnzahlung vertraglich ­anders geregelt werden?

Andere Abmachungen im Arbeitsvertrag sind nur gültig, wenn sie für die Angestellten vorteilhafter sind als das Gesetz. 

7 Welche besonderen Rechte haben die Eltern von schwerkranken Kindern?

Ist ein Kind schwer erkrankt und der Heilungsverlauf ungewiss, hat der betreuende Elternteil Anspruch auf bezahlten Urlaub von bis zu 14 Wochen pro Ereignis. Die Entschädigung wird von der Erwerbsersatzordnung ausbezahlt. Sie beträgt 80 Prozent des Durchschnittseinkommens – höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Urlaub muss nicht am Stück, aber innert ­einer Frist von 18 Monaten bezogen werden. 

8 Können beide Elternteile von diesem Betreuungsurlaub Gebrauch machen?

Ja. Sind beide Elternteile erwerbstätig, ­haben sie grundsätzlich je sieben Wochen Urlaub zugut. Sie dürfen aber eine andere Aufteilung vereinbaren und ihren Anteil gegebenenfalls auch gleichzeitig beziehen. 

9 Haben auch Selbständigerwerbende mit schwerkranken Kindern einen solchen Betreuungsurlaub zugut? 

Ja. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Personen, die im Betrieb des Ehegatten mit­arbeiten und einen Lohn beziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für arbeitslose oder arbeitsunfähige Eltern sowie Pflege- und Stiefeltern.  

10 Dürfen Betriebe während eines ­Betreuungsurlaubs kündigen?

Während des Urlaubs ist der betreuende ­Elternteil vor einer Kündigung geschützt. Dies gilt allerdings höchstens für sechs ­Monate ab Beginn der Frist für den Urlaubsbezug.