1 Wann haften die Bergbahnen bei Unfällen auf Skipisten?
Beim Skifahren gilt das Prinzip der Eigenverantwortung: Man fährt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Bergbahnen können nach einem Unfall aber belangt werden, wenn sie zumutbare Schutzmassnahmen vernachlässigten. Beispiele: Sie sperren lawinengefährdete Pisten nicht oder warnen ungenügend vor gefährlichen Hindernissen auf der Piste.
2 Wer haftet bei Zusammenstössen mit anderen Skifahrern?
Wer einen Unfall verursacht. Massgebend sind die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) für das Verhalten auf den Pisten. Der Verband hat zehn Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder aufgestellt. So darf zum Beispiel der von hinten kommende Sportler die Fahrt des vorausfahrenden nicht gefährden.
3 Sind diese Regeln für Gerichte bindend?
Nein, die FIS-Regeln haben keine Gesetzeskraft. Die Gerichte verwenden sie jedoch, um zu beurteilen, ob jemand einen Unfall schuldhaft verursacht hat.
4 Welche Folgen hat es, wenn jemand haftpflichtig wird?
Er schuldet dem Unfallopfer Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem finanziellen Nachteil aufgrund des Unfalls. Darunter fallen etwa Kosten für Medikamente, ärztliche Behandlungen, Lohnausfall und Transportspesen.
5 Lohnt sich eine Haftpflichtversicherung?
Ja. Schadenersatzsummen können siebenstellig werden, wenn jemand verunfallt, der schlecht versichert ist. Das ist bei vielen Selbständigerwerbenden der Fall. Das Haftpflichtrisiko ist also gross, die Prämien von Privathaftpflichtversicherungen dagegen gering: Für eine Person kostet eine Police pro Jahr weniger als 200 Franken.
6 Darf eine Unfallversicherung nach einem Skiunfall ihre Leistungen kürzen?
Wer grobfahrlässig handelte oder sicheiner besonders grossen Gefahr aussetzte – zum Beispiel, weil er betrunken oder trotz erheblicher Lawinengefahr abseits der markierten Pisten unterwegs war –, muss damit rechnen, dass die Unfalltaggelder der für Angestellte obligatorischen Unfallversicherung gekürzt werden. Bei den Arzt- und Spitalkosten sind Leistungskürzungen aber nicht erlaubt.
7 Gelten auch Unfälle von Skifahrern ohne Helm als grobfahrlässig?
Nein. Auf Schweizer Skipisten gibt es keine Helmtragpflicht. Wer ohne Helm verunfallt, muss also nicht befürchten, dass die Unfallversicherung deswegen Taggelder kürzt.
8 Muss die Unfallversicherung Rettungs- und Transportkosten zahlen?
Ja. Wer über den Arbeitgeber obligatorisch versichert ist, muss keine Transportkosten übernehmen. Selbständige oder Nichterwerbstätige sind jedoch nur bei der Krankenkasse gegen Unfall versichert. Sie erhalten aus der obligatorischen Grundversicherung nur maximal die Hälfte der Kosten vergütet.
9 Hat man nach einem Unfall einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Skiabonnement?
Nein. Teilweise sehen aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bergbahnen eine anteilsmässige Erstattung bei nachgewiesenem Unfall vor.
10 Drohen fehlbaren Skifahrern auch strafrechtliche Konsequenzen?
Ja. Wer einen Unfall verursacht oder einer verunfallten Person nicht hilft, kann sich strafbar machen.