Ja. Denn im Vertrag steht Gossau als Arbeitsort. Wenn Sie sich freiwillig damit einverstanden er­klä­ren, zweimal pro Woche in Winterthur auszuhelfen, und dies mit einem längeren Arbeitsweg verbunden ist, gilt die Differenz des Arbeitswegs als Arbeitszeit. 

Wichtig: Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort kann lediglich bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen einseitig durch eine Weisung des Arbeitgebers verlegt werden – und nur, sofern diese Verlegung für den Arbeitnehmer insgesamt zumutbar ist. In allen anderen Fällen bedarf die Verlegung des Arbeitsorts der Zustimmung des Arbeitnehmers.