Eine Frau aus dem Kanton Aargau erkrankte und war nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde sagte sie, sie möchte durch einen bestimmten Bekannten vertreten werden, falls ein Beistand notwendig würde. Die Behörde ernannte stattdessen einen Amtsbeistand. Zu Unrecht, wie das Obergericht Aargau feststellte. Die Behörde müsse prüfen, ob ein vorgeschlagener Vertreter fähig sei, für die betroffene Person zu sorgen. Sofern der Wunschbeistand für gewisse Aufgaben nicht befähigt sei, könne ihm die Fürsorge auch nur für bestimmte Aufgaben übertragen werden. 

Obergericht Aargau, Urteil XBE.2019.21 vom 3. Mai 2019