Ein Tessiner lebte und arbeitete zwei Jahre lang als Wochenaufenthalter in ­einer Zürcher Gemeinde. Nach seinem 30. Geburtstag entschied das Steueramt, dass der Mann im Kanton Zürich steuerpflichtig sein. Dieser wehrte sich ver­geblich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich argumentierte: Der Betroffene habe nicht nachweisen können, dass er in der Herkunftsgemeinde stärker verwurzelt sei als in Zürich. Er sei nicht jede Woche ins Tessin zurück­gefahren. Auch habe er innerhalb des Kantons Zürich eine grössere Wohnung bezogen. Es sei also zulässig, dass das Zürcher Steueramt von einer Steuerpflicht am Arbeitsort ausging.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil SB.2019.00108 vom 1. April 2020