Nein. Das Siegelungsverfahren ist kantonal unterschiedlich geregelt. Im Kanton Luzern wird nur dann eine Siegelung angeordnet, wenn die Teilungsbehörde der Gemeinde dies als notwendig erachtet oder wenn eine erbberechtigte Person dies verlangt. Versiegelt wird besonders dann, wenn einzelne Erben im Ausland wohnen und konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass jemand Vermögenswerte aus der Erbschaft verschwinden lässt. Eine Siegelung bedeutet normalerweise, dass ein Konto oder eine Grundbucheintragung gesperrt wird oder dass wertvolle Gegenstände aus der Erbschaft oder Schlüssel zu Räumen oder Schrankfächern von der Behörde in Verwahrung genommen werden. Viele Kantone kennen keine Siegelung.