Eine Genferin kündigte ihre Stelle. In den drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse suchte sie nicht ausreichend nach einer neuen Stelle. Die Kasse kürzte die Gelder um neun Tage. Denn gemäss den Richtlinien des Seco müsse die Kasse bei ungenügender Stellensuche in einem solchen Fall das Arbeitslosengeld um mindestens neun Tage kürzen. Das Bundesgericht bestätigte die Kürzung. Es gebe keinen Grund, von den Seco-Richtlinien abzuweichen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020