Ein selbständiger Zahnarzt war lange krank. Seine Taggeldversicherung ­beurteilte ihn nach einem Jahr in einem anderen Beruf in einer leichten Tätigkeit als arbeitsfähig. Die Versicherung gab ihm vier Monate Zeit, um in einer ­anderen Branche eine solche Stelle zu suchen. Anschliessend stellte sie die Zahlung der Taggelder ein. Der Zahnarzt wehrte sich dagegen – allerdings ohne Erfolg. Laut allen Instanzen sind vier Monate Frist für einen Berufswechsel angemessen.

Bundesgericht, Urteil 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023