Ein Angestellter beim Bundesamt für Zoll war für Diensthandys und Tablets verantwortlich. Er bot auf einer Internetplattform ein iPhone des Zolls für 250 Franken zum Verkauf an. Sein Chef erfuhr davon und entliess den Angestellten fristlos. Der Mann wehrte sich ohne Erfolg vor dem Bundesverwaltungs­gericht. Der Verkauf von Eigentum des Arbeitgebers stelle eine schwere ­Ver­letzung der Treuepflicht dar. Die ­fristlose Entlassung sei gerechtfertigt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-514/2022 vom 19. Dezember 2022