Eine Genferin schloss eine Spitalzusatzversicherung ab. Im Fragebogen zum Antrag gab sie an, dass sie sich in keiner medizinischen Behandlung befinde. Eine Woche nach Abschluss der Police diagnostizierten die Ärzte mehrere Gebärmuttertumore, die entfernt werden mussten. Die Versicherung erfuhr, dass die Frau vor Vertragsabschluss ärztliche Abklärungen wegen Fruchtbarkeitsproblemen gemacht hatte, und verweigerte die Leistung. Die Frau hatte rund 18 000 Franken für ungedeckte Spitalkosten ­gefordert. Sie argumentierte, zum Zeitpunkt des Untersuchs sei ihr keine Krankheit bekannt gewesen. Das Bundesgericht gab der Versicherung Recht. Die Frau hätte die Untersuchungen im Fragebogen nicht verschweigen dürfen.

Bundesgericht, Urteil 4A_18/2022 vom 22. April 2022