Eine Lehrerin aus dem Baselbiet wollte während des Turnunterrichts an ­einem grossen Springseil eine Sprung­abfolge vorzeigen. Dabei blieb sie am Seil ­hängen, stürzte und riss sich die ­Achillessehne. Die Unfallversicherung ver­weigerte jedoch die Leistung, da kein ­ungewöhnliches Ereignis vorliege. Das Kantonsgericht Baselland gab der ­Lehrerin recht. Das Hängenbleiben mit Sturz als Folge sei ein Unfall.

Kantonsgericht Baselland, Urteil 725 21 215 vom 31. März 2022