Ein Pfleger aus dem Kanton Bern strandete im März 2020 in Asien, nachdem der Flugverkehr wegen Corona zum Erliegen gekommen war. Er reiste erst im Juni zurück. Das Pflegeheim behandelte seine Abwesenheit als unbezahlten Urlaub. Der Pfleger aber forderte für die zweieinhalb Monate die Hälfte des Lohns. Begründung: Er sei nicht schuld, dass die Rückreise nicht möglich gewesen sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies die Klage ab: Das Risiko einer Abwesenheit, die nicht gesundheitlich oder durch eine gesetzliche Verpflichtung bedingt sei, trage der Angestellte und nicht der Betrieb.

Obergericht Bern, Urteil CIV 21 2317 vom 17. Februar 2022