Nein. Wenn Sie Ihre Überstunden in den restlichen Monaten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollumfänglich durch Freizeit kompensieren können, müssen sie ausgezahlt werden. Ist im Vertrag nichts anderes geregelt, haben Sie dabei ­einen ­Anspruch auf einen Lohn­zuschlag von 25 Prozent. Per Arbeitsvertrag kann allerdings auch vereinbart werden, dass Überstunden ohne Zuschlag vergütet werden oder sogar bereits im Lohn inbegriffen sind.