Ja. Vereinsbeschlüsse können anfechtbar oder nichtig sein. Der Unterschied liegt in der Intensität des Mangels. Leichte Mängel müssen innert eines Monats angefochten werden. Schwere Mängel sind dagegen ­nichtig. In Ihrem Fall wurde die Versammlung bewusst an einem Ort ab­gehalten, an dem nicht alle Mitglieder ­teilnehmen konnten. Das vorsätzliche Ausschliessen von Vereinsmitgliedern widerspricht der Grundstruktur eines Vereins. Daher sind die Be­schlüsse nichtig. Sie ­können die ­Nichtigkeit jederzeit vom Gericht feststellen lassen, wenn der Verein die Versammlung nicht wiederholen sollte.