Ein Student ersuchte die Universität Zürich per Brief um Wiederimmatrikulation. Die Universität verweigerte ihm dies. Er müsse sich via Internet bewerben. Dagegen erhob der Student Rekurs – aber verspätet. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen trat deshalb nicht auf das Begehren ein. Chancenlos blieb der Student auch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesgericht. Dieses warf ihm vor, die Rechtsmittelfrist nicht bloss nachlässigerweise nicht beachtet zu haben. Sein Verhalten sei geradezu grobfahrlässig gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung sei korrekt gewesen, der Student habe sich nicht in einem Irrtum befinden können.

Bundesgericht, Urteil 2C_321/2014 vom 25. April 2014