Eine Putzfrau arbeitete in einer Berner Bank. Beim Verlassen des Lifts schloss sich plötzlich die Tür und klemmte eine Hand der Frau ein. Sie erlitt bleibende Schäden. Die Unfallversicherung sprach der Frau eine Rente von 571 Franken pro Monat zu, vom Hauseigentümer erhielt sie 657 123 Franken Schadenersatz. Vom Liftbauer forderte sie weitere 30 000 Franken Schmerzensgeld. Das Regionalgericht in Thun und das Obergericht hiessen die Klage gut. Anders das Bundesgericht. Es sei nicht klar, warum sich die Türe geschlossen habe. Der ­Liftbauer hafte nicht. Das Unternehmen hatte Glück: Der Lift stammte aus dem Jahr 1993. Ein Jahr später wäre das Produktehaftpflichtgesetz in Kraft gewesen. Dann hätte das Opfer die Ursache der Fehlfunktion nicht mehr beweisen müssen.

Bundesgericht, Urteil 4A_635/2020 vom 5. Mai 2021