Nein.  Es ist zwar zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden und der Arbeitgeber ­diese Kompensation ein­seitig anordnen kann. Allerdings sollen Angestellte ihre Freizeit sinnvoll organisieren können. Und das ist bei einer sehr kurzfristigen Anordnung zur Kompensation nicht immer der Fall – vor ­allem wenn die Überstunden nicht stundenweise kompensiert werden können. Bei ganztägiger Kompensation ist eine Ankündigungsfrist von etwa einer Woche angemessen.