Ein Aargauer hatte Schulden bei der ­Krankenkasse Sanitas. Die kantonale ­Sozialversicherungsanstalt (SVA) nahm ihn auf die schwarze Liste des Kantons. Damit hatte er nur noch Anspruch auf die Bezahlung von Notfallbehandlungen. Der Kunde forderte trotzdem, dass die Sanitas seine Arztrechnungen übernehme. Die Kasse weigerte sich. Die SVA müsse ihn erst von der schwarzen Liste löschen. Das Obergericht Aargau gab der Kasse recht. Das Bundesgericht widersprach: Die ­Kasse müsse die Leistungen nach­zahlen, wenn der Patient die Prämien­ausstände begleiche oder dafür Verlustscheine vorlägen. Letzteres war der Fall. 

Bundesgericht, Urteil 9C_45/2021 vom 16. April 2021