Ein Mann aus dem Kanton Zürich schloss eine Lebensversicherung ab. Diese verpflichtete sich zu einer Leistung im Todesfall, bei der Pen­sio­nie­rung oder bei Erwerbsausfall ­wegen Krankheit. Der Mann blieb beim Tauchen im Roten Meer an einem Schiffswrack hängen. Er geriet in Panik, stieg zu schnell auf und hatte Probleme mit dem Druckausgleich. Seither ist er ­gehbehindert. Die Lebensversicherung verweigerte die Leistung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons ­Zürich wies die Klage des Tauchers ab: Der Zwischenfall beim Tauchen sei als Unfall und nicht als Krankheit zu beurteilen. Laut Vertrag müsse die Ver­sicherung bei Unfall nicht zahlen. 

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil BV.2020.00058 vom 2. März 2022