Eine Zürcherin mietete eine Zweizimmerwohnung im Stadtzentrum an einer lärmigen Strasse. Der Mietpreis betrug 1060 Franken plus Nebenkosten. Die Mieterin erfuhr, dass die Vormieterin nur 738 Franken bezahlt hatte. Der ­Vermieter hatte den Mietzins somit um 44 Prozent erhöht. Bisher galt, dass der Vermieter bei einer Erhöhung von mehr als 10 Prozent fünf vergleichbare Wohnungen nennen muss, um nachzuweisen, dass der neue Mietzins quartierüblich ist.

Das gelang ihm nicht. Das Bundesgericht beurteilt den neuen Mietzins dennoch als quartierüblich. Er sei laut Statistiken ortsüblich. Die Mieterin hätte mit fünf Vergleichswohnungen beweisen können, dass tiefere Mietzinsen ortsüblich sind. Das habe sie versäumt.

Bundesgericht, Urteil 4A_121/2023 vom 29. November 2023