Ein Rentner starb im Kantonsspital St. Gallen. Seine Witwe forderte Einblick ins Patientendossier. Die Ärzte baten das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen um Entbindung vom Arztgeheimnis. Das Departement verweigerte dies. Der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen gehe dem Interesse der Witwe vor. Das Verwaltungsgericht St. Gallen gab aber der Witwe recht: Die Ärzte hätten die Frau nicht zufriedenstellend über die Todesumstände informiert. Die Angehörige könne eine Fehlbehandlung nicht ausschliessen. Deshalb müsste sie Einblick ins Patientendossier erhalten.

Verwaltungsgericht St.Gallen, Urteil B 2021/172 vom 8. Februar 2022