Ja. In der Regel wird zwar nur ein einziger Beistand ernannt. Die Beistandschaft kann aber mehreren Personen übertragen werden, wenn damit den Interessen der hilfsbedürftigen Person besser gedient ist. Werden mehrere Personen als Beistände eingesetzt, üben sie das Amt entweder gemeinsam aus, oder jeder Beistand hat ­einen separaten Zuständigkeitsbereich. 

Bei gemeinsamer Amtsführung sind die Beistände gleichberechtigt, sämtliche Beschlüsse müssen dann gemeinsam gefasst werden. Sind sie sich in ­einer Frage nicht einig, kann sich jeder von ihnen an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, die dann einen Entscheid fällen muss. Bei geteilter Amtsführung ist jeder Beistand für seinen Teilbereich allein zuständig.