Ja.  Als Nebenkosten darf der Vermieter den Mietern zwar nur Kosten für Leistungen belasten, die mit der Benutzung des Mietobjekts zusammenhängen. Dies ist aber auch bei Bewachungskosten der Fall, sofern sie dem Schutz der Bewohner vor Belästigung dienen.  Will der Vermieter neue Nebenkosten einführen, ist dies jedoch  erst auf den nächst­möglichen Kündigungstermin möglich. 

Zudem muss der Vermieter  eine entspre­chen­de Vertrags­ände­rung auf einem vom Kanton genehmigten, amtlichen Formular den Mietern mitteilen.