Grundsätzlich verlängert sich Ihre Kün­digungsfrist um die Dauer Ihrer Arbeits­unfähigkeit. Das Gesetz sieht allerdings eine Obergrenze vor. Bis und mit dem ­fünften Dienstjahr liegt diese bei 90 Tagen, ab dem sechsten Dienstjahr bei 180 Tagen. Aufgrund der krankheitsbedingten Ver­län­gerung stehen Sie bereits in Ihrem ­sechsten Dienstjahr. Deshalb verlängert sich Ihr ­Arbeitsverhältnis um längstens 180 Tage.