Sind sich Mieter und Vermieter über die Höhe der Miete nicht einig, ­können sie sich an eine kostenlose Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten ­wenden. Zuständig ist die Schlichtungsstelle am Ort der Wohnung. Diese Instanz ist den Miet­gerichten vorgeschaltet und zu gleichen Teilen aus Interessenvertretern der Mieter und der Hauseigentümer zusammengesetzt. 

Immer häufiger gehen Mieter vor die Schlichtungsstelle, weil der ­Vermieter die Miete trotz tieferem Referenzzinssatz nicht senkt. Die Zahl dieser Schlichtungsfälle ist hat sich innert fünf Jahren fast ver­dreifacht. Das zeigt die Statistik des Bundesamts für Wohnungswesen. 

In den meisten Mietverhältnissen hätte der Mietzins in den letzten fünf Jahren vier Mal sinken müssen. Der hypothekarische Referenzzinssatz fiel aufgrund des sinkenden Zinsniveaus in vier Schritten von 2,75 Prozent auf aktuell 1,75 Prozent. Sinkt dieser Referenzzins, müssen die Mieten reduziert werden. Doch viele Vermieter geben den günstigeren Referenzzinssatz verzögert oder gar nicht weiter (saldo 16/15). 

Weigert sich der Hauseigentümer, die Miete zu senken, können die Mieter die Schlichtungsstelle anrufen. Nach der letzten Senkung des Referenzzinses im Juni 2015 stieg die Zahl der Senkungsbegehren innert sechs Monaten auf mehr als das Doppelte. Das Bundesamt für Wohnungswesen führt das darauf zurück, dass sich die Mieter ihrer Rechte mittlerweile bewusster sind. Die Aussichten auf eine tiefere Miete bei Anrufung der Schlichtungsstelle sind statistisch betrachtet gut: 2015 haben sich Mieter und Vermieter in 82,2 Prozent der Fälle ohne Urteil mit einem Vergleich geeinigt.