Nein. Ein Arbeitszeugnis muss vollständig sein. Das heisst: Alle Informationen, die für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erforderlich sind, müssen im Schlusszeugnis zusammengefasst sein. Zu den wesentlichen Angaben gehören neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Aufzählung der Funktionen und Tätigkeiten des Angestellten, eine Bewertung seiner Leistungen sowie seines Verhaltens. Sie müssten es daher nicht akzeptieren, wenn Ihr Arbeitgeber im Schlusszeugnis auf frühere Zwischenzeugnisse verweisen sollte.