Ein Zuger Paar zahlte ­einen Flug nach Tansania und zurück mit der Kredit­karte. Damit waren sie via Kreditkarte gegen Unfälle auf der Hin- und der Rückreise versichert. Zur Hinreise gehörten laut Versicherungs­bedingungen auch die direkten Transfers zum Startflughafen sowie vom Zielflughafen weg. Das Paar buchte zusätzlich zwei Inlandflüge und eine Safari in der Serengeti. Diese Reise bezahlte es nicht mit der Kreditkarte. Der erste Inlandflug fand direkt nach der Landung in Tansania statt. Das Flugzeug stürzte ab, das Paar starb. Die Tochter forderte von der Kreditkartenfirma die versicherte Todesfallsumme von 700 000 Franken. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage ab. Das Ober­gericht Zug hiess sie aber gut. Die Weiterreise bis zur ersten Übernachtung sei mitversichert und daher auch der Inlandflug.

Obergericht Zug, Urteil Z1 2021 16 vom 20. Mai 2022