Eine Aargauerin erhielt 2017 eine Prämienverbilligung von 3400 Franken. Die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA) strich diese jedoch rückwirkend, worauf die Krankenkasse den Geldbetrag zurückforderte. Die Frau wehrte sich dagegen vor dem Obergericht Aargau – mit Erfolg. Die SVA müsse zu viel bezahlte Leistungen bei der versicherten Person zurückfordern, urteilte das Gericht.

Versicherungsgericht Aargau, Urteil VBE.2020.377 vom 9. Dezember 2020