Die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft verschickte einem Haus­eigentümer einen Entscheid mit ­einem ein­geschriebenen Brief. Der ­Pöstler konnte ihm den Brief nicht aushändigen und warf eine Abholeinladung mit einer ­siebentägigen Frist in den Briefkasten. Der Eigentümer verlängerte die Abholfrist bei der Post um weitere sieben Tage und holte den Brief am Ende der verlängerten Frist ab. Dann ­erhob er Beschwerde.

Das Kantons­gericht Baselland beurteilte die Eingabe als ­verspätet. Denn ein ­Entscheid einer Behörde, der mit einem Einschreiben zugestellt wird, gilt spätestens am ­siebten Tag nach dem Zustellversuch als ­zugestellt. Eine Verlängerung der ­Abholfrist durch die Post verlängert die Beschwerdefrist nicht.

Kantonsgericht Baselland, Urteil 810 23 90 vom 3. Mai 2023