Ein Aargauer verkaufte und verschenkte zu Lebzeiten Grundstücke an drei seiner fünf Kinder. Die Ansprüche wurden in Erbverträgen geregelt. Am 24. Januar 2010 starb der Vater. Eine Woche später eröffnete das Zivilgericht die Verträge. Ein Sohn fühlte sich übergangen. Er forderte am 28. Januar 2011 den Pflichtteil. Seine Geschwister wehrten sich und machten geltend, die gesetzliche Klagefrist von einem Jahr sei überschritten. Das Bezirksgericht Kulm gab dem Kläger recht und sprach ihm 195 000 Franken zu. Obergericht und Bundes­gericht bestätigten das Urteil. Die Frist habe mit Eröffnung der Erb­verträge begonnen, die Klage sei rechtzeitig eingegangen.

Bundesgericht, Urteil 5A_187/2021 vom 16. März 2022