Ein Patient erhielt eine Zahnbrücke. Dem Patienten war es nicht möglich, ­damit «etwas ganz zu zerbeissen». Das Bundesgericht wies die Klage des Patienten auf Schadenersatz trotzdem ab. Der Auftrag eines Zahnarztes bestehe nicht darin, die Gesundheit wiederherzustellen. Er müsse lediglich sorg­fältig arbeiten. Trotz unbefriedigendem Ergebnis sei dies hier der Fall gewesen.

Bundesgericht, Urteil 4A_216/2016 vom 26.9.2016