Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen büsste einen Autofahrer mit 470 Franken. Der Mann erhob Einsprache, das Kantonsgericht musste den Fall neu beurteilen. Der Beschuldigte erschien zwölf Minuten zu spät zur Hauptverhandlung. Das Gericht hatte sie aber ­bereits abgebrochen. Es betrachtete die Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl als rechtskräftig. Der Autofahrer beschwerte sich vor Obergericht – mit Erfolg. Eine Einsprache gelte zwar als zurückgezogen, wenn der Beschuldigte nicht erscheine. Eine zwölfminü­tige Verspätung läge jedoch noch in der «Respekt-Viertelstunde». Nun muss das Kantonsgericht nochmals vorladen.

Obergericht Schaffhausen, Urteil 51/2019/53 vom 3. November 2020