Ein Mann aus dem Kanton Solothurn stieg in die Badewanne und liess heisses Wasser einlaufen. Er stürzte, schlug den Kopf an, blieb eineinhalb Stunden im Wasser liegen und zog sich schwere Verbrennungen zu. Die Unfallversicherung verweigerte die Leistung. Es liege kein Unfall vor, da der Mann betrunken gewesen sei. Die Krankenkasse des Verletzten erhob erfolgreich Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Sturz und Verbrennungen seien ein Unfall. Die Unfallversicherung könne die Leistung reduzieren, falls der Mann die Verletzungen wegen der Alkoholisierung tatsächlich selbst verschuldet habe. 

Bundesgericht, Urteil 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019