Eine kaufmännische Angestellte erlitt einen Beckenbruch. Sie beantragte bei der Invalidenversicherung Leistungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil sie nicht mehr den ganzen Tag sitzend arbeiten konnte. Vergeblich: Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das ­Bundesgericht wiesen ihr Begehren ab. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe erst, wenn der Arbeitnehmer durch den gesundheitlichen Schaden in der bisherigen ­Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 Prozent erleide, so das ­Bundesgericht. Im kauf­männischen Bereich gebe es aber genügend Tätig­keiten, die – bei gleichem Lohn – mit der konkreten gesundheitlichen Einschränkung ausgeführt ­werden könnten. 

Bundesgericht, Urteil 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015