Eine Pensionskasse zahlte die Todesfallleistung von 240 000 Franken an die ­Lebenspartnerin des Verstorbenen aus. Das entsprach dem Reglement. Nur wenn kein Lebenspartner existiert, ­kommen die Kinder zum Zug. Trotzdem klagten die Kinder des Verstorbenen ­gegen die Pensionskasse. Sie machten geltend, die Begünstigte und der ­Verstorbene hätten nicht zusammen­gelebt. Damit hatten sie weder vor dem ­Verwaltungsgericht Graubünden noch dem Bundesgericht Erfolg. Entscheidend sei, dass die Partner sich Treue und Beistand leisteten wie in einer Ehe. 

Bundesgericht, Urteil  9C_771/2016 vom 4. Mai 2017