Zwei Angestellte verschiedener Unternehmen stritten am Telefon über eine Rechnung. Der Angerufene nahm das Gespräch auf, ohne den Anrufer zu ­informieren. Das zuständige Kreisgericht aus dem Kanton St. Gallen verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 150 Franken. Er sei nicht befugt gewesen, das Gespräch aufzunehmen. Der Beschuldigte argumentierte vor dem Kantonsgericht, es handle sich um ein Geschäftsgespräch, das man aufnehmen dürfe. Das Kantonsgericht sah es anders. Straffrei aufnehmen dürfe man laut Gesetz nur kurze Gespräche im Geschäftsverkehr, die Reservationen, ­Bestellungen oder Ähnliches betreffen.  

Kantonsgericht St. Gallen, Urteil ST.2017.40 vom 28. Juni 2018