Eine Luzerner Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern beschloss mehrheitlich, an der Fassade Balkone anzubringen. Einer der Stockwerkeigentümer erhob Einsprache gegen die Baubewilligung. Der Gemeinderat wies sie ab. Auch vor dem Kantonsgericht blitzte der Mann ab. Er sei nicht zur Einsprache berechtigt. Den Gemeinschaftsbeschluss hätte er innert 30 Tagen beim Zivilgericht anfechten müssen. Gegen die Baubewilligung könne er sich nicht wehren. 

Kantonsgericht Luzern, Urteil 7H 18 256 vom 23. Juli 2019