Ein Luzerner Sozialamt liess einen Sozial­hilfebezüger von Detektiven überwachen. Diese beobachteten ihn im Frühjahr 2015 dabei, wie er seinen Bruder im Auto chauffierte. Dafür habe er 250 Franken erhalten. Zudem habe er mit Autos gehandelt. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen Sozialhilfebetrugs an. Das Bezirksgericht sprach ihn frei: Für solche Observationen fehle eine Gesetzesgrundlage. Das Sozialamt stoppte die Sozialleistungen trotzdem ab ­August 2015. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gut. Das Sozialamt habe nicht abgeklärt, ob die Familie ab August über ein Einkommen verfüge. 

Kantonsgericht Luzern, Urteil 7H 18 258 vom 2. Juli 2019