Ein Angestellter klagte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ­seinen Arbeitgeber ein. Anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde liess sich der Betrieb nur durch eine Anwältin vertreten. Das geht nicht, sagt das Arbeitsgericht Zürich. Beide Parteien müssten vor der Schlichtungs­behörde persönlich erscheinen. Für ein Unternehmen heisst das: Es muss an der Schlichtungsverhandlung selbst mit jemandem teilnehmen, der dazu bevollmächtigt ist und sich bezüglich des konkreten Rechtsstreits auskennt. 

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AF140004 vom 28. Mai 2015