Eine Vermieterin kündigte den Mietern einer Überbauung wegen dringender ­Sanierungsarbeiten an den Gipsdecken. Ein Mieter sah darin eine missbräuchliche Kündigung und wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg. Die Gerichte hielten fest: Die Kündigung sei gültig, die Begründung mit «Sanierungsarbeiten» ausreichend. Zudem waren die Renovationspläne im Zeitpunkt der Kündigung ausgearbeitet. Deshalb liege keine missbräuchliche Kündigung vor.  

Bundesgericht, Urteil 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017