Ein Mieter holte sich bei einem Anwalt Rat, um den Anfangsmietzins anzufechten. Später ­forderte er vom Vermieter  Nebenkosten zurück. Begründung: Der Mietvertrag konkretisiere die Nebenkosten nicht. Nebenkosten seien nur geschuldet, wenn sie im Vertrag aufgelistet sind. Das Mietgericht des ­Kantons Freiburg wies die Klage ab. Begründung: Der Anwalt habe den ­Mieter sicherlich auf den Mangel im Vertrag ­hin­gewiesen. Auch vor ­Kantonsgericht hatte der Mieter keinen Erfolg. Anders vor Bundes­gericht: Dass der Anwalt auf die Nebenkosten ­hingewiesen habe, sei eine «rein theoretische Annahme». ­Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der ­Mieter sich zunächst nicht bewusst war, dass die Nebenkosten nicht geschuldet sind. 

Bundesgericht, Urteil 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015