Eine Frau aus Meilen ZH erhielt für ihr Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Der Staat übernahm die Gerichts-und Anwaltskosten von rund 5000 Franken. Als die Frau starb, verlangte das Gericht den Betrag von den Erben. Begründung: Wenn nach Abzug aller Kosten etwas vom Nachlass übrig bleibe, ­müssten die Erben für die  Prozesskosten aufkommen. Damit kam die Inkassostelle nicht durch. Laut Zürcher Obergericht kommt es darauf an, ob sich die Vermögens­verhältnisse der Frau schon zu Lebzeiten derart ­verbesserten, dass sie die Kosten hätte nachzahlen müssen. Dem war nicht so.

Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PC160013-O/U vom 27. April 2016