Sechs Monate pflegte der Sohn zu Hause seinen todkranken Vater, der zuvor im Pflegeheim war. So sparte die Krankenkasse viel Geld. Deshalb forderte er von der ­Helsana 12 705 Franken. Begründung: Er sei wie ein Mitarbeiter der Spitex zu behandeln und entsprechend zu vergüten. Die Krankenkasse lehnte ab. Der Sohn sei kein vom Gesetz zugelassener ­Leistungserbringer. 

Der Sohn gelangte ans ­Kantonsgericht Basel-Landschaft. Es wies seine ­Be­schwerde mit derselben Begründung ab. Ebenso das Bundesgericht. 

Bundesgericht, Urteil 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016