Ein Paar beauftragte eine Firma mit ­Sanitärinstallationen. In der Offerte stand ein Aufwand «in Annahme» von zirka 100 Stunden zu 96 Franken plus Material, Auslagen und Mehrwertsteuer, total 12 182 Franken. Die Rechnung war noch höher. Das Paar war nur bereit, ­einen Teil davon zu zahlen. Die Firma forderte zu diesem Teil aber weitere 9069 Franken. Das Bezirksgericht Uster ZH sprach der Firma nur 3885 Franken zu. Das Obergericht Zürich bestätigte den Entscheid. Die ­Offerte habe keinen ­Fixpreis und keinen ungefähren Preis vorgesehen. Der Preis sei anhand des Werts der Arbeit festzulegen. Laut ­Arbeitsrapporten seien 43 Stunden ­notwendig gewesen.  

Obergericht Zürich, Urteil NP190009 vom 20. September 2019